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Videos von YouTube, etc. auf der 360° Seite Rechtswidrig?
Immer wieder hört oder liest man von Bußgeldbescheiden wegen Urheberrechtsverletzung der Gema an User, die auf ihrer Homepage Videos von YouTube, MyVideo, etc. verlinkt haben, die gegen diese Urheberrechte verstoßen.
Nun zu meiner Frage:
Bei den 360° Seiten handelt es sich ja nicht um eine Homepage, sondern mehr oder weniger um ein ausführlicheres Nutzerprofil - muß man trotzdem mit einem Bußgeldbescheid der Gema rechnen?
Hat schon Mal jemand von Euch Erfahrungen mit solchen Bußgeldbescheiden gemacht?
Und falls ja - habt ihr bezahlt (wie teuer war das), oder einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der Euch aus der Sache herausgeholt hat?
Ich habe schon versucht, die Rechtsgrundlagen zu ergoogeln, kam aber irgendwie zu keinem befriedigenden Ergebnis - habt Ihr vielleicht Links (bitte nicht Wiki) wo ich das nachlesen kann?
3 Antworten
- ?Lv 5vor 1 JahrzehntBeste Antwort
es steht irgendwo in den regeln von youtube, dass man nichts einstellen darf, zu dem man nicht die rechte hat. wenn also einer ein video von z.b. einer band einstellt, dann ist der in erster linie derjenige, der gegen das urheberrecht verstösst - wenn er kein recht dazu hat. alles, was du dann machst, ist lediglich auf ein unrechtmässig eingestelltes video zu verlinken.
zusatz: youtube löscht alle videos, die das copyright verletzen - wenn sie davon erfahren. zumindest steht das bei denen so. ansonsten gehören die rechte von dem, was du dort einstellst, youtube. und wenn die selber anbieten, dass du dir das zeug auf deine homepage setzen darfst, wird das wohl ok sein.
- CiaoBelloLv 7vor 1 Jahrzehnt
GEMA ist ganz übel.
Auf deutschen Seiten ist nicht extra gekennzeichnete
GEMA-freie Musik ein absolutes Tabu.
Auch Youtube-Videos mit Musik
NIE
einbinden.
Armes Deutschland.
- szenikerLv 4vor 1 Jahrzehnt
Ganz einfach : das nennt sich Urheberrecht. Du besitzt keine Rechte an irgendeiner Datei (und derjenige, der sie ursprünglich eingestellt hat, auch nicht )? Die Künstler oder Hersteller haben es nicht zur Veröffentlichung allgemein freigegeben ? Dann darf es niemand veröffentlichen, herunterladen, auf seiner Seite einstellen (und die eigene Seite mag sich Homepage, Blog, yahoo 360, youtube - Profil oder sonstwie nennen) oder auch nur verlinken. Die Abmahnungen kosten unterschiedlich, je nachdem wie hoch der Wert eines Musikstücks eingeschätzt wird. Neben der Abmahnung sind zivilrechtliche Forderungen im Sinne des Schadenersatzes und selbst strafrechtliche Konsequenzen denkbar.