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kann mein vater mich vom erbe ausschließen?
da ich epilepsie habe, habe ich eine Betreuerin in vermögenssachen. jetzt möchte mein vater von meiner betreuerin ein schreiben haben wie ich bin und so und ich denke er kann mich mit diesem schreiben vom erbe ausschließen , weil ich das auch schon mal gehört habe. jetzt würde ich gerne wissen, ob mich mein vater vom erbe ausschließen kann
18 Antworten
- UlliLv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Da bin ich mir aber sehr sicher, dass das nicht geht. Dein Pflichtteil steht Dir zu. Es gibt Ausnahmen. Du müsstest z. B. versucht haben, Deine Eltern zu töten oder aber sie nachweislich bestohlen haben. Eine Krankheit ist kein Grund, einem Erben der ersten Linie den Pflichtteil zu entziehen.
Ins Testament schreiben kann Dein Vater viel und wie er lustig ist. Ich hoffe, Du hast eine gute Betreuerin, die Dir im schlimmsten Fall (Klage) vernünftig zur Seite steht. Alle guten Wünsche von mir an Dich! Und setze im Erbfall bloss Dein Recht ein! Eine Krankheit ist doch kein Verbrechen! Bloss keine falsche Scham!
In diesem Link kannst Du ja mal kostenlos stöbern, wenn Du Lust und Zeit hast: http://www.jurathek.de/
- IndamoLv 7vor 1 Jahrzehnt
Du hast ein Recht aus deinen Pflichtteil!
Das kann er dir nicht vorenthalten.
- marga_spanielLv 7vor 1 Jahrzehnt
dein Vater kann dich ausschlieÃen aus seinem Testament, rein rechtlich. Trotzdem steht dir der Pflichtteil zu.
siehe meine links unten
das Pflichtteil "zu enterben" setze bestimmte Voraussetzungen" voraus, z.B. ein tätlicher Angriff, ein schwerwiegendes Verbrechen etc.
Also unterscheide zwischen Enterben und Enterben einschlieÃlich des Pflichtteils
letzeres muss begründet werden
rede mal mit ihm, warum.
Solltest du in einem Pflegeheim sein, kann es sein, dass er dich deshalb ausschlieÃt, weil die alles kassieren würden.
Du schreibst, du hast eine Betreuerin in Sachen Finazen, vielleicht traut er ihr nicht?
Bist du vielleicht entmündigt aus irgendeinem Grund?
ich glaube, das solltet ihr mal ehrlich auf den Tisch legen und euch in der Familie beraten.
http://www.hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/...
"Auch gesetzliche Erben wie Kinder oder Ehepartner können enterbt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür, dass sie trotzdem nicht leer ausgehen, sorgt das Pflichtteilsrecht. "
http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/fram...
"Die Enterbung hat allerdings nicht zur Folge, dass der Enterbte gar nichts mehr bekommt. Vielmehr bleibt ihm normalerweise noch der Pflichtteil; vorausgesetzt er ist pflichtteilsberechtigt.
Hinweis:
Ausnahmsweise kann einem Pflichtteilsberechtigten auch der Pflichtteil entzogen werden. Dann erhält er tatsächlich überhaupt nichts aus dem Nachlass. "
http://www.stern.de/wirtschaft/steuern/steuertipps...
"Ganz leer geht der Nachwuchs nur bei schweren Vergehen gegen seine Eltern aus. Ansonsten haben Kinder immer Anspruch auf den Pflichtteil."
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/06/1...
"Enterben ist nicht einfach
Enterben ist gar nicht so einfach: Obwohl ein heute 43-jähriger Mann das Vermögen seines schwer herzkranken Vaters um wenigstens 24 000 Euro veruntreut hat und deswegen ausdrücklich enterbt wurde, steht dem Sohn der Pflichtteil aus dem Erbe zu. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm den wesentlichen Teil des väterlichen Testaments nachträglich geändert (AZ: 10 U 111/06)."
http://heuteblog.de/2007/01/18/undankbare-kinder-r...
"Mein letzter Wille” und “Ort, Datum und Unterschrift” handschriftlich verfasstes Testament mit dem lapidaren Passus “Mein(e) Sohn/Tochter kriegt gar nichts” ist zwar vollumfänglich gültig und enterbt die Vorgenannten erfolgreich. Trotzdem gehen diese nicht ganz leer aus und behalten ihren Pflichteilanspruch"
"Erfolgreich und wirksam kann dieser so genannte Pflichtteil eines “Abkömmlings” nur gemäà § 2333 BGB entzogen werden,
wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet;
wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt;
wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht;
wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt;
wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt."
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/enterbung...
"Enterbung
Man ist als Erblasser grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen man als Erben seines Vermögens einsetzen möchte. Oftmals wird man gute Gründe dafür haben, nächste Angehörige von der Erbfolge auszuschlieÃen. Für eine Enterbung reicht es bereits aus, wenn man in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. In diesem Fall ist die enterbte Person auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Entscheidung jemanden zu enterben bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.
Zu beachten ist allerdings, dass den nächsten Angehörigen, also den Kindern, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers, im Falle der Enterbung ein gesetzliches Pflichtteilsrecht zusteht. Man kann es als Erblasser also kaum verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest in vermindertem Umfang am Nachlass beteiligt werden."
http://www.anwalt-verzeichnis.org/enterben_erben.h...
"Eltern dürfen Kinder nur in Extremfällen komplett enterben
Karlsruhe (dpa/lnw) - Eltern dürfen ihre Kinder nur in extremen Ausnahmefällen komplett enterben. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts darf den Kindern der so genannte Pflichtteil etwa dann entzogen werden, wenn sie ihre Eltern misshandelt oder eine schwere Straftat gegen sie begangen haben.
Eine bloÃe Entfremdung oder ein familiäres Zerwürfnis reicht dagegen nicht, um diesen grundsätzlich zwingenden Erbanspruch naher Verwandter im Testament auszuschlieÃen, heiÃt es in der veröffentlichten Grundsatzentscheidung. "
http://de.news.yahoo.com/06062007/336/urteil-enter...
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- vor 1 Jahrzehnt
NEIN KANN ER NICHT !
sorry das ich schreie !
das wäre nur möglich wenn Du ein schweres Verbrechen gegen deinen vater od. Mutter verübt hättest !(Mord od. mordversuch !)(selbst da ist das nicht klar geregelt )
Aber wenn dir die frage ernst ist , hol dir einen rat bei Erbrechtsanwälten ! (für dich kostenfrei !)
Ich glaube nicht das ein forum wie dieses geeignet ist um solche schwerwiegenden entscheidungen zutreffen !
mfg Spukyindianer
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- Juergen BLv 5vor 1 Jahrzehnt
Sei beruhigt, kann er nicht.
Bei deiner Krankheit dürfte es unmöglich sein, dich als unmündig zu erklären. Egal, was passiert, das Pflichtteil steht dir zu, das ist etwa ein drittel der Erbmasse.
Ich denke, du machst dir unnötige Gedanken.
Als Vater würde ich nämlich in erster Linie überlegen, wie ich mein Vermögen so schützen kann, dass für dich so was übrig bleibt, bevor es die ganzen Pflegedienste einkrallen.
Wenn du alles erben würdest, kämen die dann und deine weitere Pflege wird erst von der Versicherung weiter finanziert, wenn dein Geld alle ist.
Ich denke, ein offenes Gespräch würde euch weiter helfen.
- koburgalleeLv 4vor 1 Jahrzehnt
Ausschluà aus einem Testament ist nur möglich, wenn schwerwiegend Gründe vorliegen, wie z.B. Angriff auf das Leben, dann würde Dir auch der Pflichtteil nicht zustehen.
Ansonsten hast Du Anspruch auf den Pflichtteil.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
er kann per testament bestimmen, dass du nichts erben sollst, das stimmt. jedoch steht dir als tochter zumindest der sog. "pflichtteil" zu. Glaube, das ist die hälfte des gesetzlichen erbteils. bin ich mir jetz aber auch nicht so hundertprozentig sicher.
aber die tatsache dass du epilepsie hast macht dich auf jeden fall nicht erbunfähig.
alles gute dir!
- BerniLv 7vor 1 Jahrzehnt
Dein Vater kann dich nicht vom Erbe ausschlieÃen, wenn du
ihn nicht nach dem Leben getrachtet hast.
Er kann deinen Erbteil aber auf das Pflichtteil (1/4) des dir zu-
stehenden Erbes ohne Begründung beschränken.
Zu seinen Lebzeiten kann er mit seinem Vermögen machen,
was er will.
- Katja_KleinLv 5vor 1 Jahrzehnt
er kann!ABER dein pflichtteil kann er dir nicht verwehren!!! eigene erfahrung!! lg