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Kann ich nachträglich eine Mietminderung vornehmen?
Ich habe meinem Vermieter bereits am 10. April 2006 mehrere Mängel angezeigt, aber nur mit der Fristsetzung "schnellstmöglich", da ich zu dem Zeitpunkt nicht wusste, dass am eine gesetzliche Frist nennen muss, wenn man Mängel beim Vermieter anzeigt. Gilt meine "Fristsetzung" überhaupt. Und kann ich rückwirkend bei der nächsten Monatsmiete, eine 50 %ige Minderung der anderen Monate vornehemen. Über die 50% hab ich mich schon erkundigt, sowohl hier, als auch mein Mieterschutzbund im Internet. 50% kann nehmen, wenn meherer Mängel vorliegen, was bei mir bis heute ja auch noch der Fall ist. Ich hoffe, dass ich da auch richtig liege.
Danke für eure Hilfe!
Ich wollte meinem Vermieter jetzt nochmals eine Frist setzen, also dass er die Mängel jetzt innerhalb von 4 - 6 Wochen beseitigen soll. Wenn er dies innerhalb von der Frist macht, muss ich dann die einbehaltene Miete wieder zurück zahlen???
Und was passiert wenn er das wieder nicht in der von mir gesetzten Frist erledigt. Darf ich dann wieder die Hälfte der Kaltmiete einbehalten, ohne sie später wieder zurück zu zahlen?
5 Antworten
- vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Wie schon ein Vorredner geschrieben hat, selbst ein Bein gestellt mit schnellstmöglichst.
Du hast aber ja jetzt eine neue Frist gesetzt, ich hoffe, dass du es per Einschreiben und Rückschein an deinen Vermieter geschickt hast.
Rückwirkend kannst du definitiv nicht mindern, nur für den laufenden Monat.
Kommt der Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nach, hast du das Recht die Mängel von einem von dir beauftragten Handwerker beseitigen zu lassen. Das solltest du aber auch tunlichst vorher nochmal deinem Vermieter wissen lassen (schriftlich), dass du diesen Schritt jetzt gehst. Die Rechnung hat dann dein Vermieter zu begleichen. Ich würde aber vorher noch einen Gutachter hinzuziehen.
Allerdings wenn du Pech hast, weigert sich der Vermieter zu zahlen und dann bist du die nächst greifbare Person für den Handwerker und er wird sich wieder an dich wenden.
Schau dass du es im guten löst, rede mit dem Vermieter, geh zum Mieterschutzbund, vielleicht haben die noch andere, gute Ideen, mit Gewalt etwas zu versuchen, kann meist nach hinten losgehen.
Ist deine wohnung die einzige im Besitz deines Vermieters ? Denn falls ja, wird ihn die Minderung natürlich im Geldbeutel auffallen, hat er mehrere Wohnungen, kann es sein, dass es ihn nicht juckt.
Was sind es denn für Mängel ? Schimmel z.b. ist übel, eine klappernde Wohnungstüre (also, nur mal als blödes Beispiel..) ist gesundheitlich relativ unrelevant. Bei Schimmel würde ich auch heftig auf die Barrikaden gehen.
Wenn dem Vermieter ein ganzes Haus gehört, mit verschiedenen Mietparteien, könntest du auch mal zu deinen Nachbarn gehen und fragen, ob diese ebenfalls solche Mängel haben, vielleicht könntet ihr gemeinsam mehr Druck auf den Vermieter ausüben.
Viel Glück !
- horschLv 6vor 1 Jahrzehnt
Unter einer Minderung versteht man eine Reduzierung der Miete beim Auftreten von Mängeln. Der Mieter muss die Minderung nicht ankündigen; es genügt, wenn der Mangel angezeigt wird. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen (AG Köln, WuM 1978, 126).
Hat der Mieter trotz des Mangels die Miete in voller Höhe weiterbezahlt, so ist der Vermieter in Höhe der Minderungsquote ungerechtfertigt bereichert (§ 812 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Miete zu Beginn eines Monats im Voraus gezahlt hat und die Mietsache nach der Zahlung mangelhaft wird. Mit dem überzahlten Betrag kann der Mieter gegenüber der Miete des Folgemonats aufrechnen. Wird die Miete über eine längere Zeit vorbehaltlos weiterbezahlt, so kann die Minderungsbefugnis verwirkt werden (§ 242 BGB;
aber, und deswegen habe ich Bedenken:
Die (im Wesentlichen mit § 536b BGB inhaltsgleiche) Vorschrift des § 539 BGB a. F. wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung analog angewandt, wenn im Verlauf der Mietzeit ein Mangel auftritt und der Mieter die Miete gleichwohl über längere Zeit rügelos weiterbezahlt hat (BGH, NJW 1997, 2674). In einem solchen Fall gingen die Gewährleistungsrechte für die Vergangenheit und die Zukunft verloren. Im Zuge der Mietrechtsreform hat der Gesetzgeber das Mietrecht mit Wirkung vom 1.9.2001 neu geordnet (Gesetz vom 19.6.2001, BGBl. I, 1149). In der Begründung des Gesetzentwurfs zu den neuen Gewährleistungsvorschriften (§§ 536 bis 536c BGB) ist unter anderem ausgeführt, dass die rügelose Fortzahlung der Miete trotz mangelhafter Mietsache nicht mehr zum Verlust der Gewährleistungsrechte führen soll; im Ausnahmefall könne die Minderungsbefugnis aber verwirkt sein. In der Folgezeit war in der Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die frühere Rechtsprechung zu § 539 BGB a. F. weiterhin anzuwenden ist. Diese Frage hat nunmehr der BGH in dem Urteil vom 16.7.2003, VIII ZR 274/02 abschlieÃend entschieden (BGH, NJW 2003, 2601 = WuM 2003, 440 = NZM 2003, 355).
alles klar?
Quelle(n): Haufe - whyskyhighLv 7vor 1 Jahrzehnt
du hast leider vergessen eine frist zu setzen. setze moeglichst bald eine frist und ab dann kannst du miete einbehalten.
- vermischockeLv 5vor 1 Jahrzehnt
Du schreibst "mein" Mieterschutzbund.
Wenn das der DMB (Deutsche Mieterbund) ist und Du Mitglied bist, dann lass Dir einen Termin machen, geh dort hin und lass Dich beraten. Da bist Du auf der sichersten Seite. AuÃerdem zahlst Du ja schon für diese Leistungen. Nutze sie also auch.
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- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Mit schnellstmöglichst hast Du dir selbst ein bein gestellt.
Du muÃt erneut eine Mängelbehebung innerhalb einer zumutbaren Frist (schätze mal bis 4 Wochen,je nach mangelaufwand) setzen und die Absicht,die Miete zu mindern kundtun.
Rückwirkend ist das nicht machbar,erst mit Verstreichen der angemessenen Frist.