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Probleme nach Wohnungsverkauf?

Hi,

Hatte schonmal frueher geschrieben, ddass mir ein halbes Jahr, nachdem ich meine Eigentumswohnung verkauft habe, bis zum heutigen Tag das Hausgeld abgezogen wrd und ich schon mehrmals reklamiert habe.

Ist es rechtens, das die (Verwaltungsgesellschaft) mir noch eine Aufforderung zur Nachzahlung schicken, obwohl ich denen damals mitteilte, das sich der Eigentuemer aenderte, aber es angeblich nicht formgerecht machte.

Ich rege mich so auf, ich koennte schreien!!!

Wenn ich die Kopie des Verkaufsvertrags schicke, duerfen die dann immer noch das Geld einfordern? Die sehen doch damit, dass die Wohnung schon seit 6 Monaten jemandem andern gehoert.

ich hoffe, ihr koennt mir irgendwie helfen. Befinde mich eben im Umzug und brauche diesen extra Stress nicht!!

Danke im Voraus

Update:

Grundbuchumschreibung ist erfolgt.

5 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ist denn die Eintragung im Grundbuch schon vollzogen? Dann hilft es wahrscheinlich nur, der Verwaltung einen Grundbuchauszug zu schicken, aus dem sich der Eigentümerwechsel ergibt. Und Lastschriften einfach zurückgehen lassen.

    Eine Kopie des Kaufvertrages ist leider noch kein Beleg über den tatsächlichen Eigentümerwechsel - der Eigentümerwechsel findet im rechtlichen Sinne erst mit Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch statt! Insofern hat die Verwaltung recht - netterweise hätten Sie Dir aber mitteilen können, worin das angeblich "nicht formgerechte" bestand.

    Solange die Umschreibung im Grundbuch nicht vollzogen ist, giltst Du natürlich nach wie vor als Eigentümerin (und bist es im rechtlichen Sinne ja auch).

    Quelle(n): hab lange beim Notar gearbeitet
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Falls im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist gehen Nutzen und Lasten mit Kaufpreisfälligkeitsmitteilung des Notars Zug um Zug über.

    D. h. wenn der Kaufpreis auf deinem Konto oder dem vereinbarten Zielkonto ist, dann muss ab diesem zeitpunkt der neue Eigentümer zahlen. Eine Ausnahme kann sein, wenn notariell der Nutzen,-und lastenübergang mit Einzahlung des Kaufpreises auf das Notarkonto vereinbart wurde.

    Das solltest Du erst einmal prüfen, wenn also bei Dir die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung des Notars eingegangen ist, das Geld geflossen ist und Du auch dem Notar dies bestätigt hast, kennst Du den genauen zeitpunkt.

    Alle Beiträge die danach abgebucht werden solltest Du per Rücklastschrift zurückholen!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Der notarielle Kaufvertrag soll auch den Käufer vor vermeidbaren Irrtümern schützen. Leider wird hier aber gar gern "gemeinsame Sache" gemacht" und auch irgendwelche "Honoratioren" als so genannte "Bürgen" - bei meinen Eltern wr es F.J. Strauß (1968) könne nicht den Eindruck vermeiden, dass hier oft Betrug im nicht selten ganz großen Stil abläuft und das Deckmäntelchen des "ehrbaren" Anwalts eher "des Kaisers neue Kleider" sind!

  • horsch
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Das ist nicht rechtens, Deine Mitteilung an die hat genügt!

    Zahle nicht, lass`sie kommen. Andererseits hast Du auch einen Anspruch gegenüber dem Käufer. Im Vertrag steht, dass der bei Übergabe in alle Rechte und Pflichten eintritt.

    Soll die HV mal einem Richter erklären, dass sie von dem Eigentümerwechsel nix mitgekriegt hat!

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Für diese Veränderungsmitteilung gibt es keinerlei Formvorschrift. Jedes Gerede in dieser Richtung ist UNSINN!

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