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Anonym
Anonym fragte in Computer & InternetSonstiges - Computer · vor 1 Jahrzehnt

Darf ich eine ungefähre 30 Jahre alte Postkarte einscannen und ins I-Net stellen?

Auf der Postkarte ist der Münchner Stachus in ungefähr den 70er Jahren abgebildet.

Bestehen da noch irgendwelche Copyrightrechte?

13 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ich glaubs nicht, radiere am besten alle Hinweise herraus, das musste gehen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    nein!, auf keine fall!

    dazu müßte der fotograf ! 70 Jahre tot sein. auch wenn der unbekannt sein sollte, dir unbekannt, ist das recht unwahrscheinlich ;-)

    ja, es bestehen copyrights.

    du kanst natürlich den verlag anschreiben (der hersteller ist meist klein irgentwo angegeben und um erlaubnis bitten)

    lass es bitte bleiben, viele ratschläge sind hier einfach falsch! es gibt eine ganze anwaltklicke die sich mit so was geld verdient! es gibt suchmaschinen die das netz nach geschüztzen bildern durchkämmen, automatisch. wen due rwscht wirst kaostet das mindestens ein paar hunder euro!

    dem copyright ist es egal ob dus privat oder kommerziell im netz veroffentlichts, das netz ist NICHT privat, sondern öffentlich.

    durch meine arbeit für wikipedia komme ich dauernd mit dieser problematik in berührung.

    also merke dir: bilder die nicht von dir sind nicht veröffentlichen, es sein denn die sind uralt, es sei denn sie sind ausdrücklich freigegeben.

    wenn du fremde bilder veroffentlichst, wozu du die genehmigung hast. es gehört immer die quelle dazu und noch wichtiger: der name des fotografen

    Gruß aus der Eifel

    Steffen

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das Urheberrecht an Musik, Bildern und damit auch Fotos endet, wenn ich nicht völlig falsch liege 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Das bedeutet, du solltest noch eine Weile warten.

    Rechtlich sauber wäre den Fotografen, notfalls über den Postkartenverlag, zu kontaktieren und um sein Einverständnis zur Veröffentlichung im Internet zu bitten. Alles andere ist streng genommen illegal und kann theoretisch und auch praktisch zu rechtlichen Konsequenzen führen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Uhrheberrechte gibt es auch noch nach 30 Jahren, das abgebildete Motiv kann noch in einem Sammlerkatalog der Firma oder als besonders schöne Postkarte in einer Serie bestehen. Auf der Rückseite findest Du bestimmt noch Angaben über den Herausgeber und dann solltest Du halt schauen wie Du den Verlag kontaktierst .

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Man kann nur abraten, damit man nicht mit einer teuren Abmahnung zu tun bekommt.

    Dann kommt ein Advokat und verdient sich 800€ mit einen kleine Brief.

    §1004BGB Unterlassungsanspruch.

    Kevin

  • vor 1 Jahrzehnt

    wenn du es auf deine HP machen willst (also z.B. dein yahoo blog ^^)

  • vor 1 Jahrzehnt

    Nein, das darfst Du nicht, wie hier einige kompetent erklärten. Allerdings will ich darauf hinweisen, daß Thyssens Antwort leider an einer Begriffsverwechselung leidet und somit unmaßgeblich ist. Zwar ist im Urheberrecht durchaus noch ein Vervielfältigungsrecht für private Zwecke vorgesehen, keinesfalls aber das Recht zur Veröffentlichung, denn das ist keine Weitergabe (wie etwa im Freundeskreis).

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    hängt vom Zweck ab, warum du dies ins Netz stellen willst.

    Rein privat als Anschauungsobjekt sollte dies sicherlich kein Problem darstellen; willst Du z.B. die Postkarte verkaufen und um potentiellen Käufern ein "Bild" zu geben (Katze im Sack) auch kein Problem.

    Problematisch wird es erst, wenn Du dieses Bild als Dein eigenes darstellst, und damit im schlimmsten Fall auch noch Geschäft machst.

    Quelle(n): meine Meinung
  • vor 1 Jahrzehnt

    Ich glaub nicht, radiere am besten alle Hinweise weg, dann müsste es gehen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Durch § 53 Abs. 1 UrhG wird die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch freigestellt. Dabei ist zunächst unerheblich, um welche Form der Vervielfältigung handelt. Dieser Frage kommt erst Bedeutung zu, wenn die Kopie durch einen Dritten hergestellt wird. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zulässig, wenn die Vervielfältigung unentgeltlich vorgenommen wird, oder es sich um eine Papierkopie oder eine damit vergleichbare Vervielfältigung handelt.

    Einschränkend verlangt das Gesetz, dass die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Problematisch ist eine Beurteilung im Falle von Online-Tauschbörsen, weil nicht erkennbar ist, ob die angebotenen Dateien nicht rechtmäßig hergestellt wurden. Daher ist dieser Punkt in der urheberrechtlichen Literatur umstritten, weil von der rechtswidrigen Zugänglichmachung nicht unmittelbar auf die rechtswidrige Herstellung geschlossen werden kann. Insoweit soll eine Klarstellung im so genannten "Zweiten Korb" erfolgen, die neben der rechtswidrigen Herstellung auch die rechtswidrige Zugänglichmachung erfasst.

    Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zulässig. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, ist umstritten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978 sind jedenfalls nicht mehr als sieben Kopien zulässig. Diese Zahl wird jedoch seitdem in Frage gestellt, und gerade im digitalen Umfeld häufig als zu hoch angesehen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich durch die Formulierung der Klage beeinflusst war.

    Die Weitergabe der Vervielfältigungen ist vom Gesetz nicht verboten. Zu beachten ist jedoch, dass es sich auch hierbei um einen privaten Gebrauch handeln muss. Dieser Bereich der Privatheit kann zwar nicht auf formal die (engere) Verwandtschaft beschränkt werden, aber die Weitergabe an nur flüchtige Bekannte ist von diesem Wortlaut nicht mehr erfasst. Vielmehr müssen die Personen durch ein persönliches Band verknüpft sein. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Kopie ausschließlich zum Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse dient

    Quelle(n): Deutsches Urheberrecht
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