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Anonym
Anonym fragte in Wirtschaft & FinanzenMiete & Wohneigentum · vor 1 Jahrzehnt

Müssen wir die Küche in der Wohnung unserer verstorbenen Mutter renovieren ?

Im Mietvertrag heißt es lediglich, dass die Wohnung im sauberen Zustand hinterlassen werden muß.

- die Küche ist aber renovierungsbedürftig

In der Klausel: Schönheitsreperaturen sind keine Jahresfristen eingetragen.

Die Wohnung wurde von unseren Eltern vor knapp 33Jahren unrenoviert übernommen.

5 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    hallo,

    als mieter muss man renovierungen nur dann durchführen, wenn das im mietvertrag ausdrücklich geregelt wurde. wenn irgendwas von "besenrein", "bezugsfertig" oder "im ursprünglichen zustand" im mietvertrag steht, dann habt ihr keinerlei verpflichtung zur renovierung.

    nachdem auch keine jahresfristen bei den schönheitsreparaturen angegeben sind, ist auch hier nicht nötig. für die küche wäre eine 3-jahresfrist möglich gewesen, für andere wohnbereiche bis zu 7 jahre - aber wenn nichts drin steht, hat sich das auch erledigt.

    fazit: meiner meinung nach keine renovierungsverpflichtung!

    gruss

    worldsucks

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, darf sie auch so übergeben werden. Lediglich Instandhaltungsarbeiten im für Mieter üblichen Rahmen sind notwendig.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Selbst wenn die Jahresfristen abgelaufen sind, sie sind nur Anhaltswerte!

    Wenn keine renovierte Übernahme/ Übergabe vereinbart worden ist, braucht NICHTS renoviert zu werden!

  • horsch
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Nach § 535 BGB hat der Vermieter die gemietete Sache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die auf einen vertragsmäßigen Gebrauch zurückgehen, hat der Mieter gemäß § 538 BGB nicht zu vertreten. Aus diesen beiden Vorschriften folgt, dass die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung vom Vermieter zu tragen sind. Zum Begriff der Instandhaltung gehören dabei solche Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines vertragsgemäßen Zustands erforderlich sind (z. B. Wartungsarbeiten). Instandsetzung ist demgegenüber die Beseitigung eines vertragswidrigen Zustands (z. B. Reparatur einer beschädigten Sache). Die dem Mieter nach § 276, § 278, § 823, § 831 BGB obliegende Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen der Mietsache wird von der gesetzlichen Regelung über die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht nicht tangiert.

    Bei der Wohnraummiete kann die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht nur begrenzt auf den Mieter umgelegt werden. Zulässig ist eine Vereinbarung, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat (s. "Schönheitsreparaturen"). Außerdem können die sog. Klein- oder Bagatellreparaturen auf den Mieter übertragen werden (s. "Bagatellschaden").

    Also besteht mangels Vereinbarung eine Renovierungsverpflichtung durch Euch nicht!

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn von Schönheitreparaturen die Rede ist, die der Mieter ausführen muß habt Ihr zu renvovieren. Oder hast Du einen Beweis, dass unrenoviert übernommen wurde und unrenoviert zurück gegeben werden kann.

    Wenn feste Jahresfristen eingetragen wären, bräuchtet Du nicht zu renovieren.

    Es ist also sehr schwiergig ohne Anwaltliche Hilde den Vertrag zu kommentieren.

    Sprich mit dem Vermieter darüber und verhandle. Wenn Dir seine Meinung nicht gefällt kannst Du ja irgendwo eine verbindliche Rechtsauskunft einholen

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