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wenn ich ausziehe, muss ich alles neu tapezieren????
16 Antworten
- vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Nein, musst du in der Regel nicht, es sei denn, du wohnst schon viele Jahre in der Wohnung ohne Schönheitsreparaturen vorgenommen zu haben.
Hier zwei Links zum Mietrecht, da steht es noch mal genauer:
http://www.softnews.de/recht/mietrecht.htm
http://www.mieterschutzportal.de/?s=index&tmpl=de
LG
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Sollte die Wohnung renoviert angemietet worden sein: JA! Maßgebend ist die Vereinbarung im Mietvertrag! -
Mit den vorgegebenen "Fristen" sollte man sich aber nicht ins Bockshorn jagen lassen. Die gelten nur als Anhaltspunkte. !!! Wichtig ist der IST-Zustand der Wohnung!
Quelle(n): DMB - KlausLv 7vor 1 Jahrzehnt
Schau in Deinen Mietvertrag.
In der Regel braucht man beim Auszug nicht zu Renovieren wenn man in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist. Ansonsten kommt es auch auf den Zustand der Wohnung an. Wenn Du Renovieren musst kannst Du das auch selber machen wenn es fachmännisch gemacht wird. Manchmal übernimmt auch der Nachmieter die Renovierung.
- horschLv 6vor 1 Jahrzehnt
Kommt auf den Zustand der Tapeten an (wann war die letzte Reno?) und auf den Mietvertrag. Wenn in dem starre Fristen für Schönheitsreparaturen angegeben sind satt "ca" oder "im Allgemeinen" etc. dann brauchst Du keine Renovierung durchzuführen. So hat der BGH entschieden. Ansonsten zählt was im MV über Reno. bei Auszug vereinbart ist. Aeroala hat da was verwechselt.
Gruß
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- vor 1 Jahrzehnt
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2. Laufende Schönheitsreparaturen
a) Umfang
Es handelt sich um die Beseitigung von Dekorationsmängeln. Eine Definition findet sich in § 28 II 5 5 II. BerVO. Danach umfassen Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenstern und Außentüren von innen. Diese Norm kann zur Auslegung des Begriff auch im freifinanzierten Wohnraum entsprechend herangezogen werden.
b) Qualität der Arbeit
Der Mieter kann zur fachmännischen Durchführung verpflichtet werden, nicht jedoch dazu , einen Fachhandwerker zu beauftragen. Wenn der Mieter eine fachmännische Eigenleistung erbringen kann, ist ihm dies gestattet (abweichende Regelungen sind nach § 9 AGBG unwirksam, wenn sie individualvertraglich einen bestimmten Fachbetrieb vorschlagen nach Par. 138 I BGB).
c) Fristen
Es dürfen in AGB Fristen für die Arbeiten vorgeschrieben werden. Als üblich und angemessen gelten: Küche/Bad alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre, übrige Bereiche alle 7 Jahre). Findet sich keine Fristenvereinbarung, werden diese Fristen in ergänzender Vertragsauslegung in Anlehnung an den Mustermietvertrag des BJM angenommen.
3. Grundrenovierung bei Ein-/Auszug
Grundsätzlich kann eine vertragliche Abwälzung auf den Mieter nur für eine Grundrenovierung - also entweder bei Einzug oder bei Auszug erfolgen.
a) Einzug [...]
b) Auszug
Eine Endrenovierung schuldet der Mieter entweder weil er die Schönheitsreparaturen nicht pflichtgemäß durchgeführt hat oder aufgrund einer entsprechenden individualvertraglichen (nicht formularmäßigen, OLG Frankfurt, DWW 1981/293) Klausel im Mietvertrag. Wenn der Mieter die laufende Renovierung erfüllt hat, darf ihm für den Fall des Auszugs nur eine solche Renovierung zusätzlich vorgeschrieben werden, die den Ausgleich der nach der letzten Renovierung eingetretenen Dekorationsmängel betrifft.
c) Kostenbeteiligung
Wenn bei Auszug kein Grundrenovierung geschuldet ist, kann aber (durch AGB) vereinbart werden, daß der Mieter anteilig die Kosten für die nächste fällige Schönheitsreparatur zu tragen hat (OLG Stuttgart NJW 1982/1294).
Beispiel: wenn die Küche alle 3 Jahre renoviert werden muß und 1 Jahr seitdem verstrichen ist, würde nach einer solchen Klausel der Mieter 1/3 der Kosten für die nächste Schönheitsreparatur tragen müssen. Der Mieter darf alternativ auch die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen ausführen.
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Wichtig hierbei sind die Fristen für die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag. Wenn die Fristen kürzer sind als oben angegeben, ist die gesamte Klausel nichtig, und der Vermieter bleibt an den Reparaturen selber hängen. Erfordert natürlich einen Rechtsstreit, aber vielleicht hat man dann ein Druckmittel.
Quelle(n): http://www.softnews.de/recht/mietrecht.htm - Anonymvor 1 Jahrzehnt
kommt drauf an wie es in deinem vertrag steht.
- CorryLv 6vor 1 Jahrzehnt
nein natürlich nicht, wenn es nötig wird, tapezierst du nur decken und wände. ;-)
- edelblumeLv 5vor 1 Jahrzehnt
Wenn im Mietvertrag steht, daß du es machen mußt dann ja. Wennes steht, daß du es so verlassen sollst wie du es bekommen hast, dann mußt du eventuell 3 mäuse oder ratten kaufen. (Lach)
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
steht in deinen mietvertrag.
Quelle(n): gruss aus thailand. - Anonymvor 1 Jahrzehnt
Schau in Deinen Mietvertrag.Meistens steht Besenrein.Sollte aber nach dem Auszug die Tapete von den Wänden hängen könntest Du zum nachbessern aufgefordert werden.