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Abschreibung bei Vermietung von Gewerblich genutzte immobilien?
Wir planen unsere wohnung (2 jahre alt) zu vermieten an ein Artzt, der dort sein Praxis unterbringen möchte. Dürfen wir Abschreibung steuerlich geltend machen, greift hier Afa? Oder ist diese nur für Wohnliche Nützung vorgesehen.
4 Antworten
- horschLv 6vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Wird ein Gebäude/eine Wohnung im Anschluss an eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet, so kann ab diesem Zeitpunkt die Abschreibung vorgenommen werden, die möglich gewesen wäre, wenn das Gebäude/die Wohnung von Anfang an vermietet worden wäre. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die nicht um eine evtl. vorgenommene Grundförderung oder eine fiktive AfA bei Inanspruchnahme der Eigenheimzulage zu kürzen sind.
Das Abschreibungsvolumen, das ist die Summe der insgesamt möglichen Abschreibungen, verringert sich aber um die Beträge, die in der Zeit der Eigennutzung abzuschreiben gewesen wären. Bei der Ermittlung ist von der ab der Vermietung gewählten AfA-Methode auszugehen. Die tatsächlich abgezogene Grundförderung nach § 10e EStG hat auch auf das künftige Abschreibungsvolumen keinen Einfluss. Das Gleiche gilt für eine gewährte Eigenheimzulage.
Bei Wohnnutzung gibt es keine AfA!
Alles klar?
Quelle(n): Haufe - BetteDavisLv 4vor 1 Jahrzehnt
Du kannst sowohl die jährlich Afa ( nach 5 Jahren ca. 2% bei saniertem Altbau höher ), wie auch Zinsen falls die Wohnung mit einem Darlehen (Hypothek) finanziert hast, wie auch alle sonstigen Kosten Renovierung, Reparaturen steuerlich geltend machen.
- SprendlingerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Die Abschreibung bleibt gleich, aber frage bei der Gemeinde wegen der Nutzungsänderung. Ich vermute, dass es bei einem Freiberufler geht, bin mir aber nicht sicher.
- venscha1Lv 4vor 1 Jahrzehnt
Ich weiß gar nicht, ob die Wohnung gewerblich genutzt werden darf, oder ob Du nicht zuerst eine Nutzungsänderung beantragen musst. Denn zwischen Privat- und Gewerblichervermietung gibt es einen Unterschied.
LG
Andrea