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Wie alt muss man eigentlich sein, um einen leichten Ferienjob (z.B. Hundeausführen) machen zu dürfen?

10 Antworten

Bewertung
  • RL
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Welche Arbeiten ab welchem Alter erlaubt sind, legen das Kinder- und das Jugendarbeitsschutzgesetz fest:

    Unter 13 Jahren gilt nach JArbSchG § 5 ein generelles Arbeitsverbot. Für Theater-, Musik oder Filmvorführungen gelten Ausnahmeregeln nach JArbSchG § 6 zu "behördlichen Ausnahmen für Veranstaltungen".

    Zwischen 13 und 14 Jahren dürfen Schüler leichte Aushilfstätigkeiten ausüben - und zwar für höchstens zwei Stunden am Tag, nach der Schule, aber vor 18 Uhr, an höchstens fünf Tagen in der Woche. Diese Zeitgrenzen gelten auch während der Ferien.

    Unter leichten Aushilfstätigkeiten versteht man nach der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV) § 2 zu "zulässigen Beschäftigungen" beispielsweise Babysitting, das Verteilen von Werbeprospekten in der Nachbarschaft, oder Helfen auf dem Bauernhof der Familie. Hier dürfen drei Stunden am Tag gearbeitet werden. Außerdem müssen Eltern beziehungsweise die Erziehungsberechtigten zustimmen.

    Kinder, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nach JArbSchG § 7 zur "Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern" mehr arbeiten. Sie dürfen sieben Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche arbeiten.

    15 Jahre ist das Mindestalter für Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen und die Vollzeit arbeiten wollen. Die Grenze hier: Ein 15-Jähriger darf in den Schulferien nach JArbSchG § 8 über die "Dauer der Arbeitszeit" höchstens vier Wochen im Jahr acht Stunden am Tag arbeiten, fünf Tage in der Woche.

    Die Arbeitszeit muss zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends liegen. Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen ist auch Fünfzehnjährigen verboten. Es sei denn sie arbeiten in der Landwirtschaft, in der Gastronomie, Krankenhäusern oder Altersheimen, in einem Kiosk oder im Familienbetrieb. Zwischen den Arbeitsphasen muss nach JArbSchG § 13 zur "täglichen Freizeit" eine Pause von mindestens zwölf Stunden liegen.

    16 Jahre alt müssen Schüler sein, die in Mehrschichtbetrieben zwischen fünf Uhr morgens und 23 Uhr abends arbeiten. In der Gastronomie müssen sie spätestens um 22 Uhr Feierabend machen. In der Landwirtschaft dürfen sie neun Stunden am Tag arbeiten. Es gelten weitere Arbeitszeitregelungen für 16- und 17-Jährige nach JArbSchG § 14 zur "Nachtruhe".

    Ab 18 Jahren gilt nicht mehr der Jugendarbeitsschutz, sondern der ganz normale Arbeitsschutz der Erwachsenen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Hundesitter sollten meiner Meinung nach mindestens 14 noch besser 16 Jahre alt sein und den betreuten Hunden auch kräftemäßig halbwegs gewachsen sein!

  • vor 1 Jahrzehnt

    zum Hunde ausführen gibt es keine Alters Beschränkung, es gehen viele Kinder mit den Nachbars Hunden spazieren, und wenn man z.b in einer Eisdiele arbeiten möchte oder im Café ist das alter ab 16 Jahre und mit einem Zeugnis vom Gesundheitsamt.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    14J. mit erlaubnis der eltern

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  • Bolle
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Ca.14 Jahre,aber in einigen Städten ist es nicht erlaubt einen Hund auszuführen,wenn man den Hundeführerschein nicht hat.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    das kommt doch auf die an deren hund du zb ausführen sollst, ich glaub nicht das die ihren hund einem 8 jährigen anvertrauen.

    Aber 14 ist schon ganz gut musste mal schauen

    gesetzlich gibts da glaub ich keine regel!

  • vor 1 Jahrzehnt

    14

  • vor 1 Jahrzehnt

    14 Jahre

  • vor 1 Jahrzehnt

    14

  • vor 1 Jahrzehnt

    Normalerweise 13 Jahre - aber die Zustimmung der Eltern ist notwendig und es muss das Jugendarbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber eingehalten werden.

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