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ALG II und Guthabenverrechnung ??

Guthaben, die sich aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters ergeben und an den arbeitslosen Mieter als Rückzahlung erfolgen, da dieser sparsam gelebt hat, werden von den Agenturen für Arbeit als Einkommen bezeichnet und auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II voll angerechnet (im vorliegenden Fall auf die bereits anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung). Meines Wissens handelt es sich hier, ähnlich wie bei Steuerrückzahlungen aber um zugeflossenes Vermögen. Das Zuflussprinzip gilt. Es gibt Urteile, die im Einzelfall erfolgreich für den arbeitslosen Kläger vor Gericht zustande kamen. Beruft man sich aber auf diese Vergleichsfälle, so wehren sich die Agenturen für Arbeit mit der Begründung, es handele sich hier um Einzelfälle, die vor Gericht bestritten wurden und das diese deshalb keine Allgemeingültigkeit hätten. Nur bei Urteilen auf Bundesebene könne man diesen Anspruch der Allgemeingültigkeit erheben. Ist diese Argumentation gesetzeskonform ??

2 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Da gibt es auf jeden Fall eine rechtlich Grauzone. Die Behörden sind natürlich (Art 20 GG) an Recht und Gesetz gebunden.

    Gerichtsurteile genießen in Deutschland aber keine Präzedenzwirkung für andere Fälle. Daher wird das Amt durch sie nicht gebunden und kann sich grundsätzlich darauf berufen, dass es sich um Einzelfälle handelt.

    Anders ist dies natürlich, wenn sich bereits eine bedeutende Strömung in der Rechtsprechung gebildet hat (zum Beispiele mehrere Obergerichte oder das Bundesozialgericht) in einem bestimmten Sinn entschieden haben.

    Dann ist diese Rechtsprechung natürlich auch von den Ämtern zu berücksichtigen, denn sie wird dann zum Teil der gesetzlichen Lage (Gesetzesauslegung)

    Bis dahin wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als Widerspruch einzulegen und selbst vor Gericht zu gehen, in der Hoffnung, dass sich das Gericht der Meinung der anderen Gerichte anschließt und so irgendwann mal eine herrschende Meinung entsteht.

    (Bin im übrigen auch der Meinung, dass es sich nicht um Einkommen handelt. Vielleicht hilft ja ein Hinweis auf die Einkommensarten im EStG, die sind auch für die Leistungen nach SGB II -Hartz IV - maßgebend.))

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ja zumindest ist bei vielen Klagen so entschieden worden

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