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Hallo, muß ein Arbeitgeber mehr bezahlen,wenn ich von 20.00-04.00 arbeiten muß?
Hallo,muß ein Arbeitgeber Nachtzuschlag bezahlen wen ich von 20.00-04.00 als Reinigungkraft arbeite.
LG Thomas
14 Antworten
- Michael K.Lv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
das kommt auf den Tarifvertrag an, wenn es denn einen gibt!
es gibt darüber keine gesetzliche Regelung, da wir in D Tarifautonomie haben. Bist Du an keinen Tarif gebunden, gilt der Arbeitsvertrag, da wir in D Vertragsfreiheit haben...
- genutt2001Lv 4vor 1 Jahrzehnt
kommt drauf an was du mit deinem arbeitgeber im arbeitsvertrag vereinbart hast. wenn nichts drin steht kanns du pech haben.
- vor 1 Jahrzehnt
Wieder so eine Frage! Die einen sagen ja, die einen nein.
Als Reiniungskraft zu arbeiten ist zu allgemein gefasst. Es gibt unterschiedliche Gebäudereinigungsfirmen/auch Betriebe/öffentliche Einrichtungen mit verschiedenen Tarifpartner, sofern sich ein Arbeitgeber dazu verplichtet fühlt. Da gibt es auch schwarze Schafe und Privatpersonen können Stundenlohn ohne Tarif aushandeln. Es kann nach dem Tarif von ver.di. IG Bau usw. bezahlt werden. Deshalb wäre es gut zu wissen wer der Arbeitgeber ist bzw. nach welchen Tarif bezahlt wird. Es könnte ja auch ein außertariflich hoher Stundenlohn gezahlt werden, so gleicht man unterumständen Zuschläge aus.
In diesem Tarifvertrag kann man lesen ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, sofern sich der Arbeitgeber an einem Tarif gebunden fühlt.
Das "muß" er Nachtzuschlag bezahlen, ergibt sich dann aus dem Tarifvertrag. Zusätzlich wird auch die Zeit festgelegt, was Nachtstunden sind. Wann sie beginnt oder endet!
- vor 1 Jahrzehnt
Soweit keine besonderen tariflichen Ausgleichsregelungen bestehen, muß der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit (23:00 bis 6:00) geleisteten Arbeitstunden entweder einen Freizeitausgleich oder einen angemessenen Zuschlag (je nach dem 25 - 40%) auf seine Vergütung gewähren.
Der Zuschlag wird danach geregelt, wann die Arbeit begonnen wurde! 40 % wenn vor 0 Uhr Arbeitsbeginn war!
Arbeitszeitgesetz § 6 Abs 5
Quelle(n): § 6 Abs 5 ArbZG - Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
- BuffyLv 4vor 1 Jahrzehnt
Im Vertrag steht wie sich der Lohn zusammensetzt.
Wenn im Vertrag schon steht das die Arbeitszeit von ... bis ... ist und auch im Vertrag steht wie die Bezahlung ist, dann gibt es keine Zuschläge.
Wenn die Bezahlung nach einem Tarifvertrag erfolgt, dann ist auch die Höhe der Zuschläge geregelt.
Quelle(n): Betriebsratsarbeit - Anonymvor 1 Jahrzehnt
eigendlich schon
- vor 1 Jahrzehnt
Ab 23:00 gibt es Nachtzuschläge in Höhe von 25% zum normalen Stundenlohn dazu, aber ob das bei dir der Fall ist muss in deinen Tarifvertrag verankert sein. Ich denke, dass es nicht gezahlt werden muss, guck doch mal in deinen Vertrag oder frag Kollegen, die schon länger dabei sind.
Das es 23:00 anfängt ist gesetzlich geregelt und bei mir ist es auch so.
- vor 1 Jahrzehnt
Im Grundsatz nicht, es sei denn er ist tariflich oder durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung gebunden.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
"normal" wären 25%, die aber versteuert werden. Allerdings gilt der Nachtzuschlag erst ab 22.00 Uhr.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Na klar, das ist Nachtarbeit & gilt ab 22 h. Aber erkundige Dich nochmal, ich weiß es nicht genau!