Wie sieht ein ablehnender Bescheid formal richtig aus?

Zitat aus Gerichtsurteil
"...Danach sind dem Versicherten Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, daß die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann (Voraussetzung 1) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Voraussetzung 2)..."


Sehr geehrte Teilnehmer an Yahoo,
darf ich Ihre Fachkenntnis in Anspruch nehmen?
Es wäre schön, wenn Sie meiner Verunsicherung abhelfen könnten.


Eine mir bekannte Dame hat die Auskunft erhalten,
die Ablehnung des Antrages bei einer gesetzlichen Krankenkasse
für eine Heilmaßnahme
könne formlos sein,
d.h. das Wort "Bescheid" müsse überhaupt nicht darin vorkommen, und es müsse auch keine Rechtsmittelbelehrung in dem Brief enthalten sein.



Ich hatte dagegen behauptet, in einem Bescheid gemäß Sozialgesetzbuch müssen Rechtsmittel, Fristen und Adressaten für einen Widerspruch genannt sein, sonst sei das kein rechtsmittelfähiger Bescheid, und er habe keine Gültigkeit.

Habe ich da etwas Falsches behauptet?


Für eine kurze Antwort per e-Mail wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Visitthenet

Anonym2014-11-18T03:03:26Z

Beste Antwort

Eine gesetzliche Krankenkasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
und unterliegt im konkreten Fall formaljuristisch den gesetzlichen Bestimmungen des § 54 SGG.

Sozialgerichtsgesetz. Der Kläger ist hier beschwert, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Dies
gilt auch bei einer Ermessensentscheidung § 54 (2)

Die Krankenkassen pflegen in letzter Zeit Bescheide ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu erstellen, um den
Empfänger zu verwirren. Hier ist es für den Beschwerten von Vorteil, das er sich nicht an die 4 Wochenfrist
zu halten braucht. Deine Behauptung war im wesentlichen korrekt.Ich empfehle Dir einen Fachanwalt
für Sozialrecht oder den VdK, da bei Ablehnung des Widerspruchs eine Klage erforderlich ist.
Viel Erfolg

LG
Paris

Ultimus Maximus2014-11-17T05:45:03Z

Auch wenn es sich um eine gestzliche Krankenkasse handet, ist das Vertragsverhältnis zwischen der Kasse und ihren Kunden ein privatrechtliches . Die Kasse kann deshalb im Verhältnis zu ihren Kunden keine * Bescheide * im Sinne einer öffentich-rectlichen Einzelfallentscheidung ( Verwaltungsakt ) erteilen .
Deshalb bedarf es weder der Überschrift * Bescheid * oder * Ablehnungsbescheid * , noch einer Rechtsbehelfslehrung .Einfache schriftliche Benachrichtigung genügt .