Folgende Nachricht lese ich in meinem Wochenblatt:
"Das Urteil vom 22.8.13 des Bundesfinanzhofes betrifft den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Bauleistungen nach § 13b UStG. Nach der Entscheidung kommt es darauf an, dass der Leistungsempfänger die an ihm erbrachte Bauleistung ebenfalls zur Erbringung einer Bauleistung verwendet."
Weiterhin wird in diesem Artikel erläutert welche Folgen dieses Urteil für den Leistungsempfänger, den leistenden Unternehmer sowie einem Subunternehmer hat und was in welchem Fall durch wen zu beachten ist.
Dieser Artikel ist natürlich so verfasst, dass ihn eventuell der Finanzminister versteht.
Ich -als als Kleinunternehmer mit einem Betrieb der Terrassendächer verkauft und aufbaut- habe keine Chance.
Wer kann mir in klaren einfachen Sätzen und Worten diese Problematik erklären ????
Danke
?2014-05-30T04:59:46Z
Beste Antwort
Meine Empfehlung : Einfach ignorieren ... Wenn Du wirklich Kleinunternehmer bist ... und bislang keine USt in deinen Rechnungen ausgewiesen hast, dann mach einfach so weiter .. .. und wenn Du bislang wegen des Vorsteuerabzuges schon USt ausgewiesen hast, dann mach auch so weiter ..
Der 13b UStG ist eine wirklich komplizierte Sonderregelung, die eigentlich nur dann relevant wird, wenn i`wo in der Leistungskette ausländische Lieferanten ... oder Erbringer sonstiger Leistungen eingeschaltet werden.Wer mal lesen will : http://dejure.org/gesetze/UStG/13b.html
Wenn du aber so wie 98% der Erbringer von Bauleistungen dein Material von inländischen Lieferanten beziehst, dieDir USt in Rechnung stellen... und deine Leistungen an Privatkunden im Inland erbringst, dann ist es richtig , wenn Du ganz einfach die USt mit 19% auf die Nettosumme draufschlägst und fertig ....
und den 13b UStG kannst Du getrost den Steuerberatern und den armen Prüfungskandidaten überlassen ....
Wer Unternehmer ist, auch Kleinunternehmer, der muß Verträge und Gesetze verstehen, und wenn er das nicht tut dann muss er sich schlau machen oder beraten lassen - sinnfreie Polemik über den Finanzminister bringt Dich nachher auch nicht aus der Not wenn Du wegen evtl. Steuerfehlverhaltens vorm Kadi stehst.
Ausserdem kann man immer noch googlen, oder nicht? Dann findet man evtl. einen recht klar verständlichen Text wie diesen:
Der Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführt, weist in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, gibt die Steuer in seinen Umsatzsteuermeldungen an und führt sie an das Finanzamt ab. Über die Jahre kam es aber immer öfter dazu, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer vom Empfänger nicht abgeführt wurde. Die Folge waren erhebliche Steuerausfälle. Daher entschloss sich der Gesetzgeber, Gegenmaßnahmen einzuleiten. Dort, wo die Steuerausfälle am größten waren, wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft eingeführt, die in Fachkreisen auch „Reverse-Charge-Verfahren“ genannt wird (§ 13b UStG). Umkehr der Steuerschuldnerschaft bedeutet: Nicht der die Lieferung oder sonstige Leistung ausführende Unternehmer zahlt die Steuer, sondern der Leistungsempfänger. Das Umsatzsteuerprinzip wird also auf den Kopf gestellt.
Die Umsätze aus Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sind vom leistenden Unternehmer zu der Kz. 60 des Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucks einzutragen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind diese Umsätze zu Kz. 209 der Anlage UR anzugeben.
Der Leistungsempfänger hat die Umsätze, für die er die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, zu den Kz. 84 und 85 des Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucks bzw. zu den Kz. 877 und 878 der Anlage UR zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzumelden. Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind zu Kz. 67 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. zu Kz. 467der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzutragen.
Führt der Unternehmer Umsätze i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in der die Steuer nicht ausgewiesen ist, also nur der Nettobetrag abgerechnet wird. Die Rechnung muss somit alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten mit Ausnahme des gesonderten Steuerausweises gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG. Außerdem muss die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG). Für den Fall, dass in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Im Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer wird die Steuer von diesem nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet, ohne dass dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zusteht.
Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Bauleistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Den Vorsteuerabzug kann er in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend machen, in der er den Umsatz versteuert hat (Abschn. 13b.15 Abs. 5 UStAE). Das Recht zum Vorsteuerabzug besteht unabhängig von einer Rechnung; fehlende oder fehlerhafte Rechnungen führen deshalb nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs (Abschn. 13b.15 Abs. 2 UStAE).