Kann mir jemand bei dieser BGB Aufgabe helfen?

Übungsklausur Zivilrecht II
Der 15-jährige M möchte als Zeitungsjunge arbeiten. Seine Eltern sind damit einverstanden. Der Arbeitgeber A des M ist nach einigen Monaten von der Leistung des M so begeistert, dass er ihm eine Beförderung vorschlägt. M soll fortan als Fahrradkurier arbeiten und statt der Zeitungen Briefe nach einem festen Zeitplan zustellen. M ist einverstanden. Da er für diese Arbeit ein Fahrrad benötigt, begibt sich M in den Laden des V. Weil M nicht den gesamten bisher gesparten Lohn ausgeben will, interessiert er sich für ein gebrauchtes Fahrrad. V präsentiert ihm ein aus alten Teilen zusammengebautes Einzelstück, das prächtig funktioniert. V verlangt einen „Schnäppchenpreis“ von 250 €. M nimmt das Angebot an, hat aber nicht ausreichend Geld dabei.

Da V den M gut kennt und ihm vertraut, händigt er ihm das Fahrrad mit den Worten aus: „Das Rad gehört schon mal Dir, das Geld bringst Du mir morgen vorbei“. Als M nach Hause kommt, sind seine Eltern überrascht und wenig begeistert: der Vater hätte wohl für ihn ein vergleichbares Rad im Keller gehabt. Außerdem könne M wohl kaum eigene Verträge abschließen. M hingegen will das Fahrrad unbedingt behalten.

Kann V von M die Zahlung des Kaufpreises verlangen?

Jürgen NRW2014-02-01T13:51:18Z

Beste Antwort

Nein. Hier gilt die beschränkte Geschäftsfähigkeit http://de.wikipedia.org/wiki/Geschäftsfähigkeit_(Deutschland)#Minderj.C3.A4hrige_ab_7_Jahren

Und der Taschengeldparagraph greift hier nicht!

Brian W. Ashed2014-02-02T00:14:43Z

Mein Tipp:
blättere im BGB.
Schau dir das Recht der Minderjährigen an.
Auch das Arbeitsrecht.
Besonders auch Minderjährige und Arbeitsrecht.

Zur Juristerei gehört nun mal, selber im Schönfelder zu blättern...
Oder auch nur im BGB.

Anonym2014-02-01T22:39:07Z

Als Taschengeldparagraph wird § 110 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift: „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“ bezeichnet.

In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss.

?2014-02-01T21:43:31Z

Minderjährige können keinen Kaufverträge ( auch nicht per Handschlag ) machen.
Wenn der Papa / die Mama das nicht will , dann muss das Fahrrad vom Händler
zurück genommen werden .