Bafög und Miete, Relevanz des Wohnsitzes?
Hallo,
es gibt da ein Problem in Sachen Bafög.
Person A Beantragt ganz normal Bafög, zur Mitte des Bewilligungszeitraumes möchte Person A mit Person B zusammenziehen, ein Mietvertrag wird unterschrieben. Kurz darauf zerstreiten sich A und B, es kommt nicht zu einem Zusammenzug, Person A wohnt also weiterhin bei seinen Eltern, muss aber drei Monate Miete für die andere Wohnung zahlen (wegen Kündigungsfrist).
Ein Bafögänderungsantrag wird gestellt, da Person A nun also eine Wohnung zu finanzieren hat. Antrag wird ohne weiteres nach Mietvertragsvorlage bewilligt, Bafög wird um Summe X erhöht. Nach Auslaufen des Mietvertrages und somit keinerlei notweniger Mietzahlungen wird das Bafög nach Antrag wieder rückangepasst, also wieder um Summe X verringert. Da Person A nun allerdings mitteilt, überhaupt nicht in der Wohnung gewohnt zu haben sondern eben lediglich die Miete zu zahlen hatte, fordert das Bafögamt nun die Summe X multipliziert mit den drei Monaten als angeblich zu viel gezahlte Leistung zurück. Ist das rechtens? Wie sieht es da mit der Definition aus, eine Miete wurde ja nun gezahlt. Antworten bitte möglichst mit Quellenverweisen.
Vielen Dank
Danke für die zügige Antwort, Jürgen, also geht es tatsächlich um das "Wohnen". Aber wie definiert sich das Wohnen denn nun? Ist es das amtliche Anmelden als Wohnsitz, dann dürften circa 50% aller Studenten die aktuell Bafög beziehen schätzungsweise rausfallen, sollte das Amt mal genauer überprüfen, ich habe da von einigen gehört ;-)
Oder ist es das Wohnen unabhängig von amtlichen Formalien und lediglich definiert durch das "Bilden seines Lebensmittelpunktes" oder ähnliches? Der Gesetzestext ist da leider sehr schwammig.
Es geht nicht um mich, sondern um eine mir bekannte Person, ich als Jurastudent in den ersten Zügen hab da nur Potential gesehen noch was drehen zu können, bin nun leider abschließend auf die sogenannten allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bafög gestoßen, diese besagen:
13.2.1 Wohnt der Auszubildende nicht bei seinen Eltern, so ist der höhere Bedarfssatz unabhängig von dem Grund der auswärtigen Unterbringung zu leisten.
13.2.2 Ein Auszubildender wohnt bei den Eltern, wenn er mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Er lebt nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft, wenn er die Ausbildungsstätte von einer anderen eigenen Unterkunft aus besucht. Eine Prüfung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Melderechts findet nicht statt.
Unterm Strich muss man also sagen: Zu drehen ist da wohl nichts mehr, Person A hast sich einfach selbst versaut indem der A zugegeben hat, nicht bei seinen Eltern zu wohnen, es steht ja sogar in der Vorschrift dass dies zumindest melderecht