Was darf man eigentlich alles fotographieren?

Zuletzt hat mein Mitbewohner im Supermarkt ein Foto von Lebensmitteln gemacht. Und ich dachte sofort, dass man das vielleicht nicht darf.
Er meinte aber, dass wäre okay.
Nun hab ich überlegt, was man darf. Darf ich zum Beispiel im Saturn oder so, meine Kamera rausholen und x fotos von dvds machen. Oder im Supermarkt an der Käsetheke fotographieren?
Wie sieht es damit aus, ich sitze in der Bahn und fotographiere von drinnen jemanden der draußen an der Haltestelle sitzt. Und der merkt es nicht.
Oder Leute von Hinten.
Und was davon darf ich im Internet (zum Beispiel auf deviantart) hochladen.
Darf ich die fotographierte Chipstüte vom Supermarkt im Internet zeigen?
Und was ist mit McDonalds? Kann ich mir ein Happy Meal kaufen und das noch im Restaurant fotographieren um das Bild dann öffentlich im Netz zu zeigen?

Anonym2011-10-29T06:50:45Z

Beste Antwort

Zunächst mal gibt es einen Unteschied zwischen fotografieren und veröffentlichen. Fotografieren darfst Du viel, veröffentlichen recht wenig.

Im Saturn (und den meisten Supermärkten) darfst Du nicht fotografieren. Das darf Dir die Marktleitung (über das Hausrecht) verbieten. Wenn Du als Privatmensch fragst und erklärst, wofür Du das Bild haben willst, hast Du Chancen, daß Dir das Fotografieren erlaubt wird.

Einzelne Leute darfst Du im öffentlichen Raum zwar fotografieren, die Bilder aber nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung veröffentlichen oder verwerten, so lange die abgebildete Person das Hauptmotiv darstellt. Das, was da im Gesetz steht, wird in verschiedenen Urteilen unterschiedlich ausgelegt. Ein Bild z.B. vom Marienplatz mit Menschen drauf dagegen darfst Du veröffentlichen - oder verkaufen.

Firmengebäude in Deutschland ja, so lange Du es von öffentlichem Grund aus tust. Militärische Anlagen und Geräte nur mit besonderer Genehmigung (Laß es - das kann richtig Ärger geben).

Kunstwerke nur mit Genehmigung des Eigentümers - in Museen normalerweise für den privaten Bedarf erlaubt, aber nicht für kommerzielle Verwertung (bzw. nur mit Genehmigung) und oft mit anderen Einschränkungen (kein Blitz). Interessant ist das beim Atomium in Brüssel - das ist eigentlich ein Gebäude, das fotogrfiert und veröffentlicht werden dürfte. Die Eigentümer haben das Ding aber als Kunstwerk deklariert und halten den Daumen drauf - Du kannst das Ding zwar fotografieren, aber die Bilder nicht veröffentlichen.

exenter2011-10-29T01:23:50Z

Fotografieren darf man alles, was sich im öffentlich zugänglichen Räumen befindet, sofern es nicht die Intim-oder Privatsphäre beeinträchtigt. Öffentliche Räume sind Straßen,Plätze,Strände, Urlaubsgebiete. Bahnhöfe Restaurants und Geschäfte sind zwar öffentlich zugänglich, sie unterliegen aber dem Hausrecht des Eigentümers und der kann fotografieren verbieten. Dort brauchst Du die Zustimmung der Eigentümers, besonders bei beabsichtigter Veröffentlichung.

Hans M2011-10-29T01:02:45Z

Wichtig ist,daß du nicht dort Fotos schießt wo man schon beim betreten darauf aufmerksam gemacht wird,daß es hier verboten ist.Auch alle Militärischen Zonen sind strengstens verboten sie abzulichten.

Brian W. Ashed2011-10-29T00:49:03Z

Da kommen mehrere Gesetzesgrundlagen in Betracht.

So zum Beispiel das Recht am eigenen Bild / das Persönlichkeitsrecht.

Das Urheberrecht.

Das Hausrecht.


Und dann, ob das Bild veröffentlicht werden soll, oder nur privat gebraucht wird.

Ob du den Politiker bei einer Partei- / Wahlveranstaltung photographierst - oder privat, wenn du ihn im P*ff triffst.

Ich habe auch schon davon gehört, dass man selbst mit dem photographieren von Sehenswürdigkeiten / Architektur Probleme kriegen kann.

Der Werksschutz wird immer ganz panisch, wenn du ein Fabrikgebäude photographierst. Selbst von der öffentlichen Straße aus.

Oder aber ein Photo vor der Kaserne...

Ein weites Spannungsfeld also. Irgendwas wirst du mit Sicherheit falsch machen!

Hcstauq2011-10-29T00:47:03Z

Hier die Rechtslage zu Fotos von Personen:
§ 22 KunstUrhG:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“[
§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24 KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.
§ 33 KunstUrhG ist eine Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild


Hier die Rechtslage zu Fotos der Käsetheke und anderer Sachen:
Das Recht am Bild der eigenen Sache ist ein oft falsch verstandenes, in deutschsprachigen Ländern nicht existierendes Recht. Der Besitz einer Sache allein begründet noch keinen Anspruch darauf, Fremden die zweidimensionale Abbildung der Sache zu untersagen (Fotografie, Malerei usw.). In seiner „Friesenhaus“-Entscheidung von 1989 hat der BGH grundsätzlich klargestellt, dass es
☛KEIN RECHT AM BILD DER EIGENEN SACHE gibt, DAS ÜBER DIE BEFUGNISSE DES EIGENTÜMERS HINAUS GEHT, ANDEREN DEN ZUGANG ZU IHNEN ZU VERWEHREN.
Sacheigentümer besitzen keinen Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 BGB, solange keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt (BGH, GRUR 1990, 390f – Friesenhaus)[1]. In Deutschland gilt die sog. Panoramafreiheit.
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache
Oftmals wird vermutet, dass man das Fotografieren des eigenen Hauses, Autos usw. untersagen könne. Diese
☛EINSCHRÄNKUNG jedoch ist NUR FÜR MILITÄRISCHE OBJEKTE UND VERGLEICHBARE ANLAGEN
anwendbar (§ 109 g Abs. 1 Strafgesetzbuch, § 5 Abs. 2 Schutzbereichsgesetz). Privatgrundstücke, Fabrikanlagen, Flugplätze usw. dürfen ohne vorherige Genehmigung fotografiert und die Bilder auch kommerziell verwendet werden, solange die Aufnahmen von öffentlichem Grund aus (Panoramafreiheit) erfolgen.
Wie in den Entscheidungen des OLG Brandenburg vom 18. Februar 2010 zur Frage des Fotografierens preußischer Schlösser und Gärten[2][3][4] festgestellt, kann „öffentlicher Grund“ dabei auch der eines privaten Grundstücks sein, solange dieses jederzeit öffentlich zugänglich ist.
Anders dagegen sähe der Fall aus, wenn der Fotograf für sein Motiv ein nicht-öffentlich zugängliches (Privat-)Grundstück betreten müsste. Dies stellte der BGH schon in seiner „Schloss-Tegel“-Entscheidung (GRUR 1975, 500)[5] aus dem Jahre 1974 klar: Zumindest für die Verwertung der Bilder wäre dann die Einwilligung des Eigentümers bzw. Rechteinhabers nötig.

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