Umsatzsteuer und Abschlüsse?

Hallo,

ich habe mal wieder ein Problem :)

Naja ich steh auf dem schlauch. Den Sachverhalt hatte ich noch nicht und war lange aus meinem Job draußen :(

Also 1 Mdt hat diverese Firmen

Firma A hat er schon seit Jahren als Einzelunternehmen
Firma B hat er auch als Einzelunternehmen Anfang 2010 gegründet.
Firma C ist Firma B Ende 2010 in GmbH umgewandelt
Firma D ein Einzelunternehmen ebenfalls gegründet Anfang 2010

Nun ran an die Abschlüsse und Steuererklärungen für 2010. Buchhalterisch kein Problem.
Jetzt kommts aber.

Ich muss nun Umsatzsteuer-Erklärungen machen :/ yeah...

Für Firma A und D würde ich eine konsolidierte erstellen. Eigentlich würde ich Firma B noch reinnehmen wollen, weil es ja bis Ende 2010 auch ein Einzelunternehmen war.

Hier die erste Frage: Recht so mit Firma B in die konsolidierte Erklärung mit Firma A und D?

ODER: kommt Firma B mit Firma C in eine Erklärung?

Danke schonma für eure Mithilfe :) Ihr seid toll ^^

2011-04-21T00:02:48Z

Ähm danke ihr Zwei O.o jetzt wird aber um die Wette gefachsimpelt oder?! :)

Also Firmen A, B und D müssen konsolidiert werden und C seperat gehandhabt. :)

Und wer möchte jetzt die beste Anwort haben? XD

Andreas2011-04-19T13:16:55Z

Beste Antwort

In der USt gilt das, von einigen Dozenten scherzhaft so genannte, "Highländer"-Prinzip. Es kann nur einen (Unternehmer) geben. Folglich ist für Firma A, D und B eine Konsolidierte abzugeben.

Ob die Firma C in den Konsolidierungskreis mit einzubeziehen ist oder nicht, richtet sich danach, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt.
Dazu müsste C finanziell, wirschaftlich und organisatorisch eingegliedert sein.
Die finanzielle Eingliederung dürfte vorliegen. Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung kann ich mangels Informationen nichts sagen. Am besten Du liest Dir mal Tz. 2.8. Absatz 5 bis 7 des UStAE durch. Da steht es eigentlich recht genau drin.

Ich hoffe das hilft Dir weiter.

P.S.: @another_nick_2006: Ertragsteuerliche Gesichtspunkte haben in der umsatzsteuerlichen Beurteilung nichts verloren.

P. P. S.: @another_nick_2006: Das von Dir genannte Revisions-verfahren (XI R 43/08) ist mit Urteil vom 01.12.2010 beendet. Die Revision hatte keinen Erfolg. Zudem ging es in dem Verfahren NICHT um die organschaftliche Eingliederung einer GmbH bei einer natürlichen Person, die unternehmerisch tätig ist (das ist aber hier der Ausgangsfall der Fragestellung!).
Somit sehe ich meine Rechtsauffassung nicht als strittig an.


Die beste Antwort kann gerne another_nick_2006 haben. Das von ihm/ihr erwähnte Gerichtsverfahren war mir nicht wirklich bekannt (auch wenn es m. E. nicht ganz zur Frage passte), und die Fachsimpelei hat schon Spaß gemacht. Für Steuerdiskussionen bin ich immer zu haben, auch wenn ich nicht Recht habe.

🐟 Fish 🐟2011-04-19T14:22:12Z

Also wenn ich das richtig verstehe kann C auf keinen Fall in die Ust Erklärung. Die Firma muß unabhänig gerechet werden.
Und ich denke B un C müssen getrennt gesehen wrrden
Firma B Bringt in C auf der Passivseite Eigenkapital ein. Dieses Eigenkapital kommt aus den Firmenwerten von B hier muß natürlich gegenübergestellt werden wie der Firmenwert von B zum Zeitpunkt der Umfirmierunhng ist und das Eigenkapital von C. Wenn hier eine Differenz zu B besteht ist das eine Einnahme von B.

Also meines Erachtens müsste A, B und D für die St und die USt konsolidiert werden und C getrennt davon. Bei B natürlich mit der Einschränkung siehe oben.

Für B ist also das Eigenkapital eine Privateinlage in C.

@Anreas Nicht ganz unberechtigt dein Einwand aber diese Rechtsprechnung ist zur Zeit ausgesetzt:
"...Darüber hinaus ist ein Revisionsverfahren anhängig, ob eine finanzielle Eingliederung vorliegt, wenn die Gesellschaftsanteile zweier Kapitalgesellschaften im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten werden (XI R 43/08). ..." [1]

Die von dir genannte Rechtssprechung ist derzeit ausgesetzt, da das noch nicht endgültig entschieden ist:
Das Verfahren ist nach wie vor anhänig.
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI%20R%2043/08

Und aus juritische Sicht kann das auch garnicht ander sein, auch wenn Berlin das gerne anders hätte, da eine eigenständige juristische Person ist. Und somit eine eigenständige Steuerpflicht hat. Steueraufkommen der Kapitalgesellschaft kann daher auch nur aus den Gesellschafter-Erträgen über die Einkommensteuer aus der natürlichen Person fließen.

Diese Regelung wurde wohl seinerzeit im Hinblick auf Kapitalgesellschaften als Vollhafter eingeführt(GmbH & Co KG ....). Trägt aber bei näherer Betrachung weder dort noch in der gefragten Form.