Er fordert geschenkte Katze zurück?

meine Freundin hat sich von ihrem Freund getrennt, die beiden haben nie zusammen gelebt, vor einem halben Jahr hat der Freund meiner Freundin ihr eine Perserkatze geschenkt, jetzt will er sie ihr wegnehmen, weil die Beziehung zu Ende ist, er hat noch den Kaufvertrag über die Katze, während sie keine Zeugen hat das er sie ihr geschenkt hat, die Katze lebt allerdings seit der Schenkung bei ihr.Kann er sie zurückfordern ? Denn meine Freundin hängt sehr an der Katze, sie ihm zu bezahlen reicht ihm nicht, er will die Katze zurück um ihr weh zu tun, hat er eine rechtliche Handhabe in dem Fall ?

Anonym2010-02-05T02:56:26Z

Beste Antwort

Nehmen wir einmal an, er würde gerichtliche Schritte unternehmen (was ich noch bezweifle), dann hätte er gute Chancen, denn
- er kann beweisen, die Katze gekauft zu haben.
- er kann behaupten, sie nur verliehen zu haben.

Da die Freundin das Gegenteil nicht BEWEISEN kann, würde das Gericht wohl auf seiner Seite sein.

Aber ich bezweifle, dass er vor Gericht geht.

Cleave2010-02-05T02:21:39Z

Leider muss ich dir mitteilen, dass im Fall eines Rechtsstreites der Exfreund recht bekommen würde.

Hier der Auszug aus dem BGB, § 530

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

DR Eisendraht2010-02-05T02:19:09Z

Ein Tier ist kein Gegenstand. Wenn dann das Vertrauen soweit geschrumpft ist, dass man sich trennt, ist auch damit zu rechnen, dass das Zutrauen einer Beziehung zu einem Tier mit gelitten hat. Also fordert man aus eigener Verantwortlichkeit auch das Tier schon mal zurück. Kismet!

Anonym2010-02-05T02:17:40Z

Da hat er Pech gehabt, siehe hier:
"Rückgabe von Geschenken


Neben den üblichen Geburtstags- oder Weihnachtspäckchen sind Schenkungen bei unverheirateten Paaren ein beliebtes Mittel, die Risiken der freien Partnerschaft aufzufangen. Der gut verdienende Geschäftsmann überträgt seiner Lebensgefährtin ein Aktiendepot, um sie für den Fall seines Todes zu sichern oder ihr den Streit mit den Erben zumindest zu erleichtern.

Eine allgemeine Rückgabepflicht gibt es nicht, hier gilt das normale Schenkungsrecht des BGB: Schenkungen können unter bestimmen Bedingungen, nämlich wegen „Notbedarfs“ (§ 528 BGB) oder „groben Undanks“ (§ 530 BGB) zurückgefordert werden.

Die Auflösung der Partnerschaft mag Anlass für die Rückforderung sein, einen selbstständigen Grund für den Widerruf von Schenkungen bietet sie zunächst einmal nicht. Ein Schenker kann das Geschenkte zurückfordern, wenn er verarmt und deshalb nicht mehr imstande ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten, Ehegatten oder früheren Ehegatten zu erfüllen (so genannter Notbedarf). Es kann also durchaus sein, dass ein verheirateter Unternehmer, der mit einer neuen Lebenspartnerin ohne Trauschein zusammenlebt und sie großzügig beschenkt hat, nach einem Konkurs seine Geschenke zurückverlangt, weil er sonst den Unterhalt für Ehefrau und Kinder nicht bezahlen kann. Diese Rückforderungsmöglichkeit hat er aber nur während der ersten zehn Jahre nach der Schenkung.

Der Beschenkte braucht sein Geschenk jedoch nicht herauszugeben, wenn er dann seinen eigenen „standesgemäßen Unterhalt“ nicht bestreiten oder gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber seinen Verwandten oder seinen Ehegatten nicht erfüllen könnte.

Außerdem kann ein Schenker seine Schenkung widerrufen, „wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht“. Wer den Lebensgefährten verprügelt, verleumdet oder lebensgefährlich bedroht, muss also damit rechnen, dass dieser frühere Schenkungen widerruft und zurückverlangt.

Häufig entstehen Streitigkeiten über die Rückgaben von Geschenken aber nicht wegen solch eindeutig undankbaren Verhaltens, sondern dann, wenn der beschenkte Lebensgefährte später einen neuen Partner findet, die Lebensgemeinschaft verlässt, sein Geschenk aber dennoch behalten will (OLG Köln, Urteil vom 25.03.1981 – Az. 2 U 3/81)."