gabriele starck
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musste in der betriebserlaubniss nachsehen,manche waren als krankenfahrstul zugelassen,dazu reicht glaub ich heutzutage der mofaführerschein,für alle anderen duo.modelle brauchste nen rollerführerschein,die duos sind durch den übernahmevertrag ausnahmegeregelt.auch in ihrer höchstgeschwindigkeit.
Anonym
Klasse A
Krafträder mit oder ohne Beiwagen
Klasse A 1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt. Für 16 und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.
Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kilogramm und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen auÃer dem Führersitz.
Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm.
Klasse C 1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm, aber nicht mehr als 7.500 Kilogramm.
Klasse D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen auÃer dem Führersitz.
Klasse D 1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen auÃer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen.
Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm. Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 Kilogramm und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger auÃerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse M
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern
Klasse S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern im Falle von Fremdzündungsmotoren,
einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 Kilowatt im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder
einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 Kilowatt im Falle von Elektromotoren
bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.
Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und - sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt - sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der StraÃenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas, besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
- Elektroantrieb,
- einem Leergewicht von nicht mehr als 300 Kilogramm einschlieÃlich Batterien aber ohne Fahrer,
- einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 Kilogramm,
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h,
- einer Breite über alles von maximal 110 Zentimetern und
- einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite.
Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Ãbergangsbestimmungen und Sonderregelungen.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von FuÃgängern an Holmen geführt werden.