Was tun wenn man angeblich geerbt hat, aber kein Schreiben bekam?
Von meiner Freundin ist der Vater im Januar 2005, also vor 3 Jahren verstorben! Ihr Bruder bekam nach der Beerdigung einen Brief das er erben würde und hat abgelehnt! Sie hat gar nichts bekommen, kein Schreiben dass sie erben würde, nichts! Vor Tagen schrieb sie die Bank an, wo ihr Vater Schulden hatte, und dies ist eine sehr hohe Summe. Was kann sie machen, da diese sie jetzt dazu verpflichten das sie zurückzahlen soll, weil sie ja die Erbin ist. Sie kann aber keine Erbin sein, weil sie damals kein Schreiben wegen Erbe bekam, also konnte sie weder ab- noch annehmen! Angeblich hat man ja 3 Jahre zeit um sich zu entscheiden! Was passiert wenn man da nichts macht, also in der 3 jährigen Frist? Und, was kann sie tun???
Anonym2008-10-20T04:32:01Z
Beste Antwort
Nachdem die Erbschaft blos Geld kosten würde, würde ich keine schlafende Hunde wecken, sollte trotzdem noch ein Brief kommen, bleibt immer noch Zeit, sich mittels eines Anwalts zu wehren.
Da der Vater scheinst nur Schulden hatte, machs wie der Bruder, teiler der Bank mit, dass das Erbe ausgeschlagen wurde. Soll die Bank nachweisen, dass das Erbe ausdrücklich angenommen wurde. Sollte die Bank Kosten für eine einfache Beerdigung vorgeschossen haben, kann sie von Bruder und Svhwester die Erstattung je zur Hälfte verlangen. Weitere Forderungen sind ausgeschlossen.
P.s.: Indem der Bruder das Erbe ausgeschlossen hat, hat er diesen Ausschluss auch für seine Schwester bewirkt, sofern er dem Nachlassgericht nicht die Schwester als weitere Erbin benannt hat. Sofern kein Testament vorhanden ist, muss das Nachlassgericht nur einen Erben anschreiben, das ihm bekannt, dieser hat die weiteren Erben zu informieren.
sie soll sich an das nachlassgericht wenden. sich auch kundig machen, wie die bank zu ihrer adresse kam und geld von ihr fordert. wenn nur schulden der nachlass waren, kann sie die erbschaft ausschlagen. aber schnellstens handeln, vielleicht ist die frist noch nicht abgelaufen.
Zunächst einmal stimmt die hier angegebene Frist von 3 Jahren zur Ausschlagung nicht. Man hat 6 Wochen Zeit die Erbschaft auszuschlagen gemäà § 1944 Abs. 1 BGB. Die Ausschlagungsfrist beginnt gemäà Abs. 2 des eben genannten Paragraphen, wenn man als Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung zum Erben erfahren hat. Das ist hier das Entscheidende. Vom Anfall der Erbschaft erfährt man, durch den Tod eines Familienmitglieds. Das bedeutet vorliegend konnte die Tochter davon ausgehen, dass sie Erbin werden könnte. Entweder von Gesetzes wegen her oder durch Testament.
Erbe von Gesetzes wegen wird man wenn kein Testament besteht.Da hier anscheinend nur Bruder und Schwester existieren würden beide zu je der Hälfte erben. Nun ist aber beschrieben, dass nur der Bruder geerbt hat und ausgeschlagen hat. Dies klingt nach einem Testament. Nunmehr hat der Bruder ausgeschlagen. Dies bedeutet, dass gemäà § 1953 BGB derjenige Erbe würde, wenn der Auschlagende nicht gelebt hätte, also wenn die Tochter Einzelkind gewesen wäre. Nun muss aber, dass Nachlassgericht demjenigen, der nun Erbe geworden ist, diesen Umstand mitteilen. Erst wenn diese Mitteilung erfolgt ist, beginnt die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen!
Vorschlag in dieser Situation wäre nunmehr, dass die Tochter mit ihrem Bruder redet und sich das gerichtliche Aktenzeichen vom Nachlassgericht geben lässt. Dann zum Gericht geht und dort nachfragt, wie es mit der Erbschaftssache aussieht. Hat der Bruder, dass Aktenzeichen nicht mehr, dann einfach mit Namen (unter Umständen Sterbeurkunde) zum Gericht und dort nachfragen.
Sollten hier rechtliche Problematiken auftreten, etwa weil das Gericht meint einen Brief versendet zu haben, dann einen Anwalt für Erbrecht kontaktieren.