Frage zum Erbrecht...?

Hallo! Hab hier mal eine Frage zum Erbrecht...
Wenn man von einem Elternteil (geschieden) enterbt wird, enthält man ja trotzdem seinen Pflichtanteil... und es ist ja recht schwer, es zu veranlassen, dass der "Erbe" diesen Pflichtteil nicht erhält... Wie ist es, wenn der "Erbe" ein Schriftstück unterschreibt (vor dem Ableben des Erblasser), dass er auf das gesamte Erbe inkl. Pflichtanteil verzichtet. Ist das rechtskräftig??? Danke für eure Antworten

Anonym2008-03-22T12:39:41Z

Beste Antwort

Wenn ein Verzicht auf das Erbe unterzeichnet wurde, ist hier ein rechtlich gesicherter Vertrag zustande gekommen. Dies muß nicht wie hier öfters beschrieben vor einem Rechtsanwalt oder Notar bestätigt oder aufgefaßt werden.
Der Vertrag ist bindend, solange Du ihn nicht gerichtlich anfechtest.
Bei dem zuständigen Nachlaßgericht kannst Du nach dem Ableben des Elternteil Einspruch erheben, sofern ein Testament mit diesem Vertrag vorliegt.
Übrigens: Einen Erbanspruch muß man nicht annehmen (z.B. Schulden) Man kann auch hier beim Nachlaßgericht das Erbe ablehnen.

Werner H2008-03-22T23:23:20Z

Auch nach dem Tode de Erblassers kann noch das Erbe abgelehnt werden. Man hat noch eine bestimmte Zeit Zeit um sich zu erklären ob man das Erbe annimmt oder nicht. Sind die Vermögensverhältnisse unklar, kann man in dieser Zeit diese klären und dann sagen, ob man das Erbe antritt. z.B. soll ein Handwerksbetrieb vererbt werden weiß man ja nicht, ob dieser verschuldet ist oder nicht.

Alaaf2008-03-22T19:27:38Z

Es muss durch einen Notar bestätigt werden und tatsächlich vor dem Ableben des Beerbten unterschrieben werden!
Habs gerade erst bei einem Freund erlebt, dessen Mutter verstorben ist und weil er das Erbe nicht vor ihrem Tod abgelehnt hat, musste er es samt Schulden annehmen (als alleiniger Erbe)!

2008-03-22T19:26:03Z

Am besten ist es in diesem Fall wenn der Erbe sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lässt der kann am besten beurteilen ob das Schriftstück rechtskräftig ist.

Gruseleule2008-03-22T19:25:35Z

Wenn bereits zu Lebzeiten des Erblassers vor einem Notar, da reicht kein "einfacher" Rechtsanwalt, Erbverzicht des Erben erklärt wurde, ist dies rechtlich bindend, er hat dann im Erbfall keinen Anspruch mehr....

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