Mir geht grade eine Frage durch den Kopf, auf die ich partout im Netz keine Antwort finde und selber ausnahmsweise mal keine weiß. Daher würd es mir wirklich helfen, wenn jemand ne Antwort (nach Möglichkeit mit Quellenangabe - aber kein muß) hätte. ______________ Zum Fall. Ein Paar. Nicht verheiratet. Haben ein Kind. Jedoch die Mutter hat noch ein 2. Kind aber von einem anderen Mann. Wenn diese Mutter verstirbt, das eine Kind bereits volljährig ist das andere nicht, in welche Obhut geht dann das Minderjährige Kind? Mir sind die Begriffe Sorgerecht - Aufenthaltsbestimmungsrecht sehr wohl bekannt - können also bei den Antworten ohne weitere Erläuterung genutzt werden.
Wäre schön, fundierte Antworten zu erhalten. Danke allen Antwortern - wenn sich denn welche finden.
2007-12-20T03:26:58Z
Danke dir für die schnelle Antwort. Bekäme nicht die volljährige Schwester / Bruder die Möglichkeit der Fürsorge für den / die Minderjährigen?
Wie schaut es aus mit der Verfügung? MUSS sie notariell beglaubigt werden oder würde eine handschriftliche Sache reichen?
Alter Ego2007-12-20T03:18:53Z
Beste Antwort
das bekommt dann einen vom amt bestellten betreuer(früher vormund), wenn die mutter es nicht anders verfügt hat. darum sollte, wer das procedere mit amtsvormund und jugendamt verhindern möchte, zu lebzeiten verfügen und notariell beglaubigen lassen, was sein/ihr wille in bezug auf das minderjährige kind ist. genau das war bei mir der fall, es gilt sogar für eheliche kinder, wenn die ehe geschieden wurde und die mutter das alleinige sorgerecht hatte. ps.: weil ich nicht wollte, dass im falle meines frühzeitigen todes meine tochter in die "obhut" des jugendamtes kommt, habe ich bei einem notar meinen willen in bezug auf den verbleib meiner tochter hinterlegt.
pps.: das volljährige geschwisterkind bekommt nicht automatisch das sorgerecht. zuerst übernimmt das jugendamt und prüft, ob das volljährige geschwisterkind in der lage dazu ist. ja, es MUSS beglaubigt werden. ich habe es hinterlegt und meinen sohn darüber informiert, dass im falle meines todes etwas für meine tochter bei dem und dem notar hinterlegt ist.
Die Mutter kann zwar, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat, anregen, wer im Falle ihres Todes Vormund des minderjährigen Kindes werden soll. Das Vormundschaftsgericht muss dies aber nicht beachten. Im Zweifelsfalle bekommt, wenn nicht gravierende Gründe dagegen sprechen (Kindswohlgefährdung), der leibliche Vater des Kindes das Sorgerecht zugesprochen.
BGB § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.
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