Seit fast einem Jahr schließt unsere Wohnungseinganstür micht mehr richtig. Sprich, wenn man sich ruckartig dagegen lehnt springt sie auf. Man kann sie auch nicht absperren ( der Schlüssel lässt sich nicht drehen ), sondern eben nur einschnappen lassen. Ausserdem ist sie nicht richtig dicht, sprich es zieht.
Ich renn jetzt meinem Vermieter seit fast einem Jahr nach, daß er ne neue Tür einbaut, aber er vertröstet mich nur.
Wie kann ich mich wehren? Kann ich die Miete kürzen? und wenn ja wieviel? Kann ich die Tür von einer Firma auswechseln lassen und das Geld von der Miete abziehen?
Danke im voraus
2007-06-08T00:05:41Z
Daß man den Schlüssel nicht drehen kann, liegt NICHT am Schloß. Die Tür ist verzogen
horsch2007-06-08T02:41:16Z
Beste Antwort
Wohn- und Geschäftsräume müssen so ausgestattet sein, dass sie den ortsüblichen Standard hinsichtlich der Sicherheit vor Einbrüchen aufweisen. Hierzu gehört, dass Räume mit stabilen Außentüren versehen sind und durch eine Schließvorrichtung gesichert werden können.
Als Selbsthilferecht bezeichnet man die Befugnis des Mieters, einen Mangel der Mietsache selbst zu beseitigen und Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Dieses Recht ist dem Mieter eingeräumt, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug gerät oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist ( § 536a Abs. 2 BGB).
Der Mieter hat den Mangel zunächst anzuzeigen ( § 536c Abs. 1 BGB). Die Mängelanzeige ist noch keine Inverzugsetzung. Kommt der Vermieter nach Empfang der Mängelanzeige seiner Instandsetzungsverpflichtung nicht nach, kann der Mieter die Mängelbeseitigung unter Fristsetzung anmahnen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist das Selbstbeseitigungsrecht gegeben. Die Kosten, die hierbei entstehen, kann der Mieter vom Vermieter ersetzt verlangen oder gegen die Miete aufrechnen. Darüber hinaus hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, wie das KG Berlin entschieden hat (RE v. 29.2.1988, Weber/Marx, VIII/S. 35).
Ein solcher Schaden kann nach einem Jahr kaum mehr als Minderungsgrund angeführt werden. Als Vollblut Vermieter wird der Mann Stein und Bein schwören, dass "ALLES IN ORDNUNG" war und der Mangel durch grob fahrlässige Handhabung entstanden ist. Die Methode ist die: Mängelrüge mit Fristsetzung. Nachfrist setzen. Bei Ãberschreitung Selbsthilfe ankündigen! Kostenübernahme durch Vermieter notfalls einklagen! Kürzungen werden garantiert nicht widerspruchslos akzeptiert! DMB fragen!
Voraussetzung für eine Mietminderung ist: 1.) dass Du dem Vermieter den Defekt schriftlich (am besten per Einschreiben-Rückschein) mitteilst! 2.) eine Frist, (in diesem Fall sind 14 Tage angemessen, würde ich mal sagen) zu Behebung des Schadens einräumst! (Zustellungsart wie vor) 3.) die Mietminderung ankündigst, in dem Fall, dass der Vermieter diese Frist nicht einhält! (Zust. w. v.)
Erst dann bist Du berechtigt, tatsächlich Mietminderung vorzunehmen! Wieviel das in diesem Fall ist, sagen Dir Mietervereine oder Verbraucherzentralen. Bei Haustüren dürfte das nicht unerheblich sein. SchieÃlich haben sie die Funktion das gesamte Mietobjekt und vor allem Dich selbst, vor fremden Zugriffen zu schützen! Alternativ dazu kannst Du, wenn v. g. Prozedere hinter Dir ist, auch selbst einen Schreiner zur Reparatur beauftragen und den Rechnungsbetrag von Deiner nächsten Mietzahlung abziehen! Falls Du all diese v. g. Mitteilungen bisher noch nicht in o. g. schriftlicher Form weiter gegeben hast, kannst Du alle 3 Punkte in einem Schreiben anbringen. Das spart Portokosten! Der kleine Aufwand lohnt sich, denn dadurch bist Du garantiert, auch "versicherungstechnisch" auf der sicheren Seite! Viel Erfolg!
Kleiner Tipp: Geduld ist nicht immer eine gute Charaktereigenschaft! Du siehst, wie Dich Dein Vermieter bisher vera....hat!
Junge, Du hast aber Nerven. Wenn meine Wohnung nicht ordnungsgemäà abgeschlossen werden kann, hat der Vermieter eine 2-Wochen-Frist unter Hinweis auf das erhöhte Einbruchsrisiko (Achtung! Hausratversicherung zahlt nicht) und dann ist "Ende der Fahnenstange"; d.h. ICH kümmere mich um die Reparatur o.ä. auf Rechnung des Vermieters.
Du sollst dem Vermieter nicht die Tür einrennen, sondern ihn schriftlich mit Fristsetzung auffordern, den Schaden zu beheben.
naja kommt drauf an wie du dich mit deinem vermieter verstehst , hast du es schriftlich oder immer nur telefonisch gemacht ? ansonsten um ärger zu vermeiden würde ich die tür auswechseln lassen und die rechnung dem vermieter schicken ( aber vorher mit absprache ) anderseits weià nicht muss du mal im mieterschutzbund anrufen bzw, hingehen und dich da mal erkundigen !!! allerdings kann ich dir nicht quarantieren das dass alles ohne ärger und so von statten geht !!! anonsten viel glück