Hat ein EU Führerschein trotz MPU.Auflage Gültigkeit?
Ich habe mein Führerschein weg ( nach einer Alkoholfahrt entzogen) und da ein Angebot unter http://www.mpu-frei.de gefunden und wollte fragen, ob ich den EU-Führerschein auch hier verwenden kann.
Ich habe mein Führerschein weg ( nach einer Alkoholfahrt entzogen) und da ein Angebot unter http://www.mpu-frei.de gefunden und wollte fragen, ob ich den EU-Führerschein auch hier verwenden kann.
Anonym
Beste Antwort
Schade das die Antwort komplett einfach aus einem veraltetem Artikel herauskopiert wurde.
Es wird auch nicht bezug genommen auf das neue und eindeutige EU-Urteil vom 30. Mai 2006, was sagt, das der EU Führerschein für Deutsche nicht nur anzuerkennen ist, sondern auch in eine Deutschen Führerschein umzuschreiben ist - und das alles ohne MPU-Auflage! Schade.
RL
Meine Meinung: Laà die Finger weg!
Ist ein EU-Führerschein in Deutschland gültig ?!
EU-Führerscheine sind im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Das gilt auch für Inländer, die nach Ablauf einer Sperrfrist eine Fahrerlaubnis legal nach dem Recht des EU-Staates erwerben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber unter bestimmten Umständen den Inlandsgebrauch dieser EU-Fahrerlaubnis versagen. Die Rechtslage, ob dies die Behörde im Rahmen des EU-Rechtes darf, ist (leider) unübersichtlich.
Wenn der "Lappen" weg ist und man sich bei der Führerscheinbehörde darum bemüht, ihn wieder zubekommen, muss in der Regel die berüchtigte MPU über sich ergehen lassen. Die Durchfallquoten dabei sind hoch. Auch wenn man diese MPU beliebig oft wiederholen kann, so kostet das einerseits viel Geld und andererseits steigt die Unsicherheit von Mal zu Mal.
Die vermeintliche Lösung bietet das EU-Ausland. Denn es gibt die "2. Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG" nach der die Führerscheine gegenseitig in den EU-Staaten anzuerkennen sind. Wer im EU-Ausland also mehr als die Hälfte des Jahres dort einen Wohnsitz hat, kann dort seine Fahrerlaubnis erwerben, wenn eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen ist. Die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis richtet sich ausnahmslos nach dem Recht jenes anderen EU-Staates. Wird sie erteilt, muss jeder andere EU-Staat diese Entscheidung anerkennen.
Dennoch versuchen gerade deutsche Behörden, denjenigen, der in Deutschland mit einer solchen Fahrerlaubnis fährt, der Strafbarkeit wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu bezichtigen. Zu Unrecht, wie in einem Verfahren der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 29.4.2004 festgestellt hat. In Unkenntnis dieser unmittelbar auch in Deutschland geltenden Rechtssprechung des EuGH kommt es dennoch vorallem vor Staatsanwaltschaften, Amts- und Landgerichten zu Anklagen und Verurteilungen. Dabei geht es eine deutsche Behörde im Regelfall nichts an, auf welche Art und Weise der Erhalt dieser Fahrerlaubnis zu Stande gekommen ist. Sie darf nicht nachprüfen, ob etwa der Inländer beim Erhalt des Führerscheins tatsächlich 186 Tage im Ausland gelebt hat. Die erwähnte Richtlinie nämlich geht davon aus, dass eine legale Ausstellung eÃnes Führerscheines beispielsweise in den Niederlanden nicht illegal in Deutschland sein kann. Hier wird oft nach dem Grundsatz verfahren, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.
Weil der EuGH in dem erwähnten Urteil vom 29.04.2004 sich allerdings nur mit einem (strafrechtlichen) Teilbereich der Problematik beschäftigt hat, greifen die deutschen Fahrerlaubnisbehörden jedoch zu einem cleveren Trick: Da sie die EU-Führerscheine anerkennen müssen und diese auch nicht entziehen dürfen -das steht nur einem Strafgericht oder der ausstellenden ausländischen Behörde zu- untersagen sie den Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland, w e n n nicht eine positive MPU beigebracht werde. Natürlich kann oder will der Betroffene eine solche MPU nicht beibringen. Und schon hat die Führerscheinbehörde das Urteil des EuGH umgangen und versagt durch Anbringung eines Sperrvermerks den Gebrauch des Führerscheins im Inland. Fährt man trotzdem macht man sich in der Regel dann wieder strafbar. Allerdings bleibt die Fahrerlaubnis im EU-Ausland voll gültig.
Nun stellt sich die Frage, ob diese Umgehung der EuGH-Rechtsprechung "legal" ist. Denn es kann doch nicht sein, dass man einerseits die Fahrerlaubnis anerkennen muss, andererseits lange zurückliegende Vorkommnisse, die seinerzeit zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt haben nach Ablauf der Sperrfrist immer noch als Grund für eine angebliche fehlende "charakterliche Eignung" heranzieht.
Die Antwort auf diese Frage ist jedoch schwierig. Ich persönlich vertrete die Ansicht, dass es den Behörden in der Tat untersagt ist so zu verfahren. Auch ein namhafter Teil der verkehrsrechtlichen Literatur sieht dies so und auch einige Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, darunter das RhPfl OVG oder das VG Frankfurt. Der Hessische VGH, der BaWü VGH oder das VG München sehen dies anders und argumentieren weniger juristisch überzeugend, als mit dem gerne herangezogenen "gesunden Volksempfinden". Denn danach gilt es, der Behörde zuzubilligen, die Allgemeinheit vor Personen zu schützen, die sich irgendwann einmal auffällig im Verkehr verhalten haben. Wer sich weigert, eine MPU zu machen, sei per se "verdächtig" und er verstärke dies durch den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis. Eine solche Argumentation wird m.E. aber vor dem EuGH, dem z.Z. Verfahren mit diesem Streitgegenstand vorliegen, nicht halten. Mehrfach hat der EuGH gerade in Angelegenheiten des Fahrerlaubnisrechtes den ordnungsbehördlichen Vorstellungen deutscher Behörden Einhalt geboten.
Es kommt also sehr auf den Einzelfall und die lokale Rechtsprechung an. Eine überzeugende und fundierte Argumentation, die auch europarechtliche Vorgaben in den Vordergrund stellt, kann in solchen Fällen jedoch durchaus erfolgversprechend helfen.